Die Volljährigenadoption, geregelt in den Paragrafen 1767 ff. BGB, ermöglicht es, eine erwachsene Person zu adoptieren und dadurch ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen. Für gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland spielte sie vor Einführung der Ehe für alle eine besondere Rolle: Da unverheiratete Paare kein Kind gemeinsam adoptieren konnten, nutzten manche Paare die Volljährigenadoption unter Partnern, um wenigstens erbrechtliche und sonstige familienrechtliche Absicherung zu erreichen – mit der Einschränkung, dass daraus kein gemeinsames Kindschaftsverhältnis zu einem dritten, minderjährigen Kind entstehen konnte. Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz von 2001 und der schrittweisen Erweiterung der Adoptionsrechte für eingetragene Lebenspartnerschaften verlor dieser Umweg an Bedeutung. Seit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare zum 1. Oktober 2017 können verheiratete gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland gemeinsam Kinder adoptieren, die Volljährigenadoption zwischen Partnern spielt seither praktisch keine Rolle mehr.