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Offenbarungsverbot

Das Offenbarungsverbot ist eine Regelung aus Paragraf 13 des deutschen Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG). Es untersagt, den früheren Geschlechtseintrag oder die früheren Vornamen einer Person, die diese nach Paragraf 2 SBGG geändert hat, ohne deren Zustimmung offenzulegen oder danach zu forschen. Das Verbot gilt nicht nur für Behörden, sondern auch für Privatpersonen. Ausnahmen bestehen unter anderem, wenn öffentliche Register aus anderen rechtlichen Gründen personenbezogene Daten verarbeiten müssen, oder wenn ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt, etwa bei Strafverfolgung oder Aufgaben von Sicherheitsbehörden. Verstöße gegen das Offenbarungsverbot gelten nach Paragraf 14 Absatz 2 SBGG als Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Das Offenbarungsverbot soll trans und nichtbinäre Personen davor schützen, dass Dritte sie gegen ihren Willen outen.

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