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Zwangssterilisation (TSG)

Bis 2011 verlangte das deutsche Transsexuellengesetz (TSG) von trans Personen, die ihren Personenstand ändern wollten, den Nachweis dauerhafter Fortpflanzungsunfähigkeit - in der Praxis bedeutete das eine Sterilisation. Wer diesen Eingriff nicht vornehmen ließ, blieb rechtlich im zugewiesenen Geschlecht erfasst, unabhängig vom gelebten Alltag oder einer bereits erfolgten Hormontherapie.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Pflicht 2011 für verfassungswidrig, weil sie Betroffene vor die Wahl stellte, entweder auf rechtliche Anerkennung oder auf körperliche Unversehrtheit und Fortpflanzungsfähigkeit zu verzichten. Seither ist eine Sterilisation keine Voraussetzung mehr für die Änderung von Vornamen und Personenstand.

Die Zwangssterilisation trans Personen gilt heute als eines der markantesten Beispiele dafür, wie Gesetze Selbstbestimmung über den eigenen Körper an medizinische Bedingungen knüpfen können. Ähnliche Sterilisationspflichten bestanden und bestehen in zahlreichen anderen Ländern; internationale Menschenrechtsgremien werten sie inzwischen überwiegend als Verstoß gegen die körperliche Unversehrtheit.

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