Behandlungen, die die sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität verändern sollen, sind in Deutschland bei Minderjährigen verboten. Was das Gesetz von 2020 genau regelt, was erlaubt bleibt und woran du unseriöse Angebote erkennst.
Das Wichtigste vorab
Wenn jemand verspricht, die sexuelle Orientierung oder die Geschlechtsidentität eines Menschen zu verändern, ist das in Deutschland bei Minderjährigen verboten. Es gilt auch bei Volljährigen, wenn die Zustimmung auf Druck, Täuschung oder Irrtum beruht. Seit 2020 steht das im Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen. Dieser Text erklärt, was darunter fällt, was erlaubt bleibt und wohin du dich wenden kannst. Stand der Rechtslage: Oktober 2026, geprüft am Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de.
Was eine Konversionsbehandlung ist
Der Begriff meint Behandlungen, die darauf zielen, die sexuelle Orientierung oder die selbst empfundene Geschlechtsidentität eines Menschen zu verändern oder zu unterdrücken. Im Alltag heißen sie auch Konversionstherapie oder „Umpolung“. Der Name Therapie ist irreführend: Es geht nicht um Heilung, denn eine Orientierung ist keine Krankheit. Die Weltgesundheitsorganisation hat Homosexualität 1990 aus ihrer Liste psychischer Krankheiten gestrichen, so steht es in der Begründung des deutschen Gesetzentwurfs.
Solche Angebote gibt es als Gesprächsreihe, als Gebetsseelsorge in manchen religiösen Gruppen, als „Coaching“ oder als Wochenendseminar. Was sie eint, ist die Annahme, ein Mensch müsse anders lieben oder anders sein, als er ist.
Was das Gesetz verbietet
Das Gesetz hat sechs Kernpunkte, die für Eltern, Lehrkräfte und Betroffene wichtig sind:
- Minderjährige: Konversionsbehandlungen an Menschen unter 18 sind grundsätzlich verboten. Eine Einwilligung der Eltern ändert daran nichts.
- Volljährige: Auch hier ist die Behandlung verboten, wenn die Zustimmung auf einem Willensmangel beruht, etwa weil jemand getäuscht, bedroht oder unter Druck gesetzt wurde.
- Werbung und Vermittlung: Wer für eine Konversionsbehandlung wirbt, sie anbietet oder vermittelt, handelt ordnungswidrig. Das gilt für alle Altersgruppen. Der Verstoß kann mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
- Strafe: Wer eine verbotene Behandlung durchführt, kann mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden.
- Eltern: Sorge- und Erziehungsberechtigte sind von der Strafvorschrift ausgenommen, solange sie ihre Fürsorgepflicht nicht grob verletzen. Erlaubt wird die Behandlung dadurch nicht.
- Beratung: Das Gesetz sieht ein Telefon- und Online-Beratungsangebot der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung vor. Es ist anonym, mehrsprachig und kostenfrei.
Was nicht darunter fällt
Gespräche, in denen ein Mensch seine Identität selbst erkundet, trifft das Gesetz nicht. Auch Beratung für Erwachsene, die aus eigenem Antrieb und ohne Druck über ihre Orientierung nachdenken, ist nicht verboten. Ausgenommen sind außerdem die Behandlung medizinisch anerkannter Störungen der Sexualpräferenz sowie Maßnahmen, mit denen jemand den Körper an die empfundene Geschlechtsidentität angleicht. Hormonbehandlungen und Operationen bei trans Personen sind also keine Konversionsbehandlung im Sinn des Gesetzes.
Die Bundesärztekammer hat 2020 darauf hingewiesen, dass solche Verfahren medizinisch nicht angezeigt und nicht wirksam sind und der Gesundheit schaden können. Ärztinnen und Ärzte dürften sie ohnehin nicht anwenden. Der Weltärztebund verurteilte Konversionstherapien 2013 und nannte die Teilnahme von Ärzten unethisch. Als belegte Folgen gelten laut Gesetzentwurf Depressionen, Ängste und ein erhöhtes Suizidrisiko.
Woran du ein verbotenes Angebot erkennst
Nicht jedes Angebot nennt sich offen so. Misstrauisch solltest du werden, wenn:
- Homosexualität oder Transidentität als Folge einer Verletzung, eines fehlenden Vaters oder einer „falschen“ Erziehung dargestellt wird.
- Ein Ziel ausgegeben wird wie „heterosexuell werden“ oder „wieder zur eigenen Natur finden“.
- Du zu Verschwiegenheit gegenüber Freundinnen, Freunden oder Beratungsstellen gedrängt wirst.
- Erfolge versprochen werden, die niemand seriös versprechen kann.
Das Gesetz verbietet auch die bloße Werbung. Wer ein solches Angebot im Netz oder in einer Gemeinde findet, kann es bei der Polizei melden. Ob ein Fall strafbar ist, entscheiden Behörden und Gerichte, nicht dieser Text.
Was Eltern und Angehörige tun können
Wenn dein Kind sich geoutet hat und jemand in der Familie oder Gemeinde „Hilfe“ vorschlägt, darfst du Nein sagen. Du musst dein Kind nicht verändern, du darfst es einfach begleiten. Wie das gehen kann, steht im Artikel zum Thema Eltern in dieser Infothek. Hilfreich ist, das Wort Coming-out zu kennen und nicht zu drängen, wer davon erfahren soll. Mehr dazu unter Outing.
Ein Gespräch mit einer Beratungsstelle hilft oft mehr als ein Experiment. Der LSVD+ (lsvd.de) ist ein Verband für queere Menschen in Deutschland und informiert zu Fragen rund um queeres Leben. Für Fachfragen gibt es das gesetzliche Beratungsangebot der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Die Zuständigkeit kann sich seit 2020 verschoben haben; Telefonnummer und Webadresse solltest du deshalb auf der aktuellen Seite des Bundesgesundheitsministeriums nachlesen, statt einer alten Nummer zu vertrauen.
Wenn du selbst betroffen bist
Wenn du dich in einer Gruppe nicht wohlfühlst, ist das kein Zeichen von Schwäche. Du darfst gehen, auch wenn Menschen dir das Gegenteil sagen. Rede mit einer Person, der du vertraust, oder wende dich an eine Beratung, die nicht Teil der Gruppe ist. Auch eine Schul- oder Hausärztin kann ein erster Kontakt sein.
Für Lehrkräfte und Fachkräfte
Wer beruflich mit jungen Menschen arbeitet, sollte das Verbot kennen. Erzählt ein Jugendlicher, er solle in ein Seminar geschickt werden, das seine Orientierung ändern soll, ist das ein Anlass, das Jugendamt oder eine Beratungsstelle einzuschalten. Fragen dazu sind keine Einmischung, sondern Fürsorge. Das Gesetz richtet sich ausdrücklich auch an Menschen, die beruflich mit dem Thema zu tun haben.
Häufige Fragen
Quellen
- gesetze-im-internet.de · BJNR128500020
- bundesregierung.de · verbot-konversionstherapie-1707674
- bundesaerztekammer.de · SOGISchutzG
- aerzteblatt.de · weltaerztebund-gegen-stigmatisierung-homosexueller-und-gegen...
Zuletzt geprüft: 27. Oktober 2026