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Intergeschlechtlichkeit in Deutschland: Rechte, Gesetze und Anlaufstellen

5 Min Lesezeit

Was inter* bedeutet, wie der Geschlechtseintrag „divers“ zustande kam, was das Gesetz von 2021 für inter* Kinder ändert und wo es Beratung gibt: der Überblick zur aktuellen Rechtslage in Deutschland.

Was bedeutet intergeschlechtlich?

Intergeschlechtliche Menschen kommen mit körperlichen Merkmalen zur Welt, die sich nicht eindeutig der Kategorie männlich oder weiblich zuordnen lassen. Das kann die Chromosomen betreffen, die Keimdrüsen, den Hormonhaushalt oder die äußeren und inneren Geschlechtsorgane – Mediziner:innen sprechen von „Varianten der Geschlechtsentwicklung“ (DSD, disorders/differences of sex development). „Inter*“ hat sich daneben als Selbstbezeichnung durchgesetzt, unter der sich Betroffene organisieren und die auch in Gesetzestexten auftaucht.

Wie viele Menschen das betrifft, lässt sich nur schätzen, weil Studien unterschiedliche Definitionen verwenden. Nach Schätzung des Deutschen Ethikrats leben rund 80.000 intergeschlechtliche Menschen in Deutschland. Das Robert-Koch-Institut zitiert Studien, die je nach Abgrenzung zwischen 0,018 und knapp 4 Prozent aller Geburten als Variante der Geschlechtsentwicklung einordnen. Beide Zahlen sind also grobe Orientierungswerte, keine amtliche Statistik.

Vom leeren Feld zum eigenen Eintrag

Bis 2013 mussten Neugeborene mit uneindeutigem Geschlecht als männlich oder weiblich eingetragen werden, ohne Rücksicht auf die körperliche Realität. Seit November 2013 durfte das Feld bei intergeschlechtlichen Kindern leer bleiben – eine Lösung, die viele Betroffene als bloße Ausblendung erlebt haben. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 erklärte das Bundesverfassungsgericht diese Lösung für unzureichend und verlangte einen positiven dritten Eintrag.

Der Gesetzgeber reagierte mit einer Änderung des Personenstandsgesetzes, die am 22. Dezember 2018 in Kraft trat: Seitdem lässt sich ein Kind, das sich körperlich nicht eindeutig zuordnen lässt, im Geburtenregister mit der Bezeichnung „divers“ eintragen (§ 22 Abs. 3 PStG). Erwachsene, die nachträglich wechseln wollten, brauchten über § 45b PStG zunächst noch einen ärztlichen Nachweis der Variante.

Diese Attestpflicht ist inzwischen Geschichte. Mit dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG), das am 1. November 2024 in Kraft trat, reicht für trans, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen eine einfache Erklärung mit Eigenversicherung beim Standesamt, um Geschlechtseintrag und Vornamen zu ändern – ohne Gutachten, ohne Gerichtsverfahren. Details zum Ablauf, zu Fristen und zu den Übergangsregeln beschreibt unser SBGG-Ratgeber ausführlicher.

Schutz vor Operationen ohne Einwilligung

Über Jahrzehnte wurden intergeschlechtliche Kinder in Deutschland operiert, um ihren Körper an ein eindeutig männliches oder weibliches Erscheinungsbild anzupassen – oft im Säuglings- oder Kleinkindalter, ohne dass die Kinder mitentscheiden konnten. In seiner Stellungnahme von 2012 forderte der Deutsche Ethikrat, diese Entscheidung dem Kind selbst zu überlassen, sobald es alt genug dafür ist.

2021 setzte der Bundestag das in Gesetzesform um: Seit dem 22. Mai 2021 verbietet das „Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“ geschlechtsangleichende Operationen an einwilligungsunfähigen Kindern, wenn deren einziger Zweck die äußerliche Anpassung an ein männliches oder weibliches Normbild ist. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn ein Eingriff aus gesundheitlichen Gründen nicht bis zur Einwilligungsfähigkeit warten kann – und dann nur mit Zustimmung der Eltern und Genehmigung des Familiengerichts.

Verbände wie Intergeschlechtliche Menschen e.V. begrüßen das Gesetz als überfälligen Schritt, kritisieren zugleich, dass die Ausnahmeregelungen Spielraum für Umgehungen lassen und die Praxis in Kliniken sich seither nur langsam ändert. Für Familien mit intergeschlechtlichen Kindern bleibt die Rechtslage also ein Fortschritt mit offenen Fragen, nicht der Schlusspunkt der Debatte.

Diskriminierungsschutz im Alltag

Auch außerhalb des Personenstandsrechts hat sich die Lage verbessert: Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes stellt klar, dass der im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschützte Grund „Geschlecht“ nicht nur Frauen und Männer, sondern ausdrücklich auch intergeschlechtliche Personen umfasst. Sowohl im Job als auch bei alltäglichen Geschäften – von der Wohnungssuche über Versicherungsverträge bis zum Restaurantbesuch – gilt dieser Schutz.

Ungelöst sind dagegen praktische Probleme, auf die die Antidiskriminierungsstelle selbst hinweist: etwa unzureichende Kostenübernahmen durch Krankenkassen für Behandlungen, die intergeschlechtliche Menschen tatsächlich brauchen, sowie strukturelle Benachteiligung im Alltag – von Formularen bei Versicherungen oder Behörden, die trotz Rechtslage oft nur „männlich“ und „weiblich“ zur Auswahl stellen, bis zu fehlender Sensibilisierung im Gesundheitswesen.

Im Reisepass selbst ist die dritte Option seit 2019 sichtbar: Wer im Melderegister als „divers“ oder ohne Geschlechtsangabe geführt wird, bekommt im Pass ein „X“ eingetragen. Der Personalausweis kennt ohnehin kein Geschlechtsfeld. Auf Reisen bringt das „X“ trotzdem eigene Fragen mit sich, weil es international nicht überall anerkannt wird – nur knapp 20 Staaten weltweit akzeptieren einen dritten Geschlechtsmarker in Ausweisdokumenten überhaupt.

Beratung und Anlaufstellen

Wer selbst intergeschlechtlich ist, ein intergeschlechtliches Kind hat oder einfach Fragen klären möchte, muss das nicht allein tun. Intergeschlechtliche Menschen e.V. (Sitz Hamburg, hervorgegangen aus einer 2004 gegründeten Kontaktstelle) bietet bundesweite Beratung sowie Selbsthilfegruppen an, etwa Interfamilien für Eltern intergeschlechtlicher Kinder und XY-Frauen für Menschen mit einem XY-Chromosomensatz und weiblicher Sozialisation. Ebenfalls berät IVIM – OII Germany, vor allem erwachsene inter* Personen und deren Angehörige; die Organisation ist als deutsche Sektion der internationalen Intersex-Vereinigung OII eingebunden. Auch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes nimmt Anfragen zu Diskriminierungsfällen entgegen und vermittelt an Fachstellen weiter.

Rechtsstand: Juli 2026. Für den Einzelfall – etwa bei laufenden Gerichtsverfahren oder älteren Personenstandsänderungen nach § 45b PStG – lohnt sich eine Beratung bei einer der genannten Fachstellen.

Häufige Fragen

Intergeschlechtliche Menschen haben körperliche Merkmale, etwa bei Chromosomen, Hormonen oder Geschlechtsorganen, die sich nicht eindeutig als männlich oder weiblich einordnen lassen. Mediziner:innen sprechen von Varianten der Geschlechtsentwicklung (DSD), „inter*“ hat sich als Selbstbezeichnung durchgesetzt.
Genaue Zahlen gibt es nicht, weil Studien unterschiedliche Definitionen nutzen. Der Deutsche Ethikrat schätzt rund 80.000 Betroffene in Deutschland, das Robert-Koch-Institut nennt je nach Studie einen Anteil zwischen 0,018 und knapp 4 Prozent aller Geburten.
Seit dem Selbstbestimmungsgesetz vom 1. November 2024 reicht eine einfache Erklärung mit Eigenversicherung beim Standesamt, um Geschlechtseintrag und Vornamen zu ändern. Ein ärztliches Attest oder Gerichtsverfahren ist dafür nicht mehr nötig.
Seit dem 22. Mai 2021 verbietet das Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung geschlechtsangleichende Operationen an einwilligungsunfähigen Kindern, wenn diese allein der äußerlichen Anpassung dienen. Ausnahmen sind nur bei akuter Gesundheitsgefahr und mit familiengerichtlicher Genehmigung erlaubt.
Ja. Laut Antidiskriminierungsstelle des Bundes umfasst der im AGG geschützte Grund „Geschlecht“ ausdrücklich auch intergeschlechtliche Personen, sowohl im Job als auch bei Alltagsgeschäften wie Wohnungssuche oder Versicherungen.
Anlaufstellen sind unter anderem Intergeschlechtliche Menschen e.V. in Hamburg mit bundesweiten Selbsthilfegruppen, IVIM – OII Germany sowie die Antidiskriminierungsstelle des Bundes.
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