Das Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen verbietet in Deutschland Behandlungen, die die sexuelle Orientierung oder die selbst empfundene Geschlechtsidentität eines Menschen ändern oder unterdrücken sollen – im Volksmund oft „Konversionstherapie" genannt, obwohl es sich um keine anerkannte Therapieform handelt, sondern um pseudowissenschaftliche Praktiken ohne medizinischen Nutzen und mit belegtem Schadenspotenzial. Bei Minderjährigen ist jede Form solcher Behandlungen ausnahmslos untersagt. Bei Erwachsenen greift das Verbot, wenn die Einwilligung nicht wirklich freiwillig zustande kam, etwa unter Druck von Familie, Kirche oder Umfeld. Verboten sind außerdem das Bewerben, Anbieten und Vermitteln solcher Angebote, unabhängig vom Alter der Zielgruppe.
Verstöße können mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden. Ausgenommen sind medizinisch anerkannte Behandlungen im Rahmen einer Transition, etwa Hormontherapien, die dem selbst empfundenen Geschlecht der behandelten Person entsprechen. Stand: Das Gesetz ist seit 2020 in Kraft und war eines der ersten seiner Art in Europa; Fachverbände und Betroffenenorganisationen fordern seither vor allem eine Ausweitung des Schutzes auf Erwachsene ohne die enge Zwangslagen-Voraussetzung.