Frankreichs oberstes Gericht, der Kassationsgerichtshof, hat die Anerkennung von im Ausland festgestellter Elternschaft nach Leihmutterschaft erleichtert. Die Entscheidung betrifft ein schwules Paar, das über eine Leihmutterschaft in Kanada drei Kinder bekommen hatte und dort auch als Eltern anerkannt wurde. In Frankreich zog sich das Verfahren, diese Anerkennung auch im eigenen Land durchzusetzen, über mehr als zehn Jahre hin.
Leihmutterschaft selbst bleibt in Frankreich verboten. Worum es vor Gericht ging, war etwas anderes: die Frage, ob ein im Ausland rechtmäßig zustande gekommenes Eltern-Kind-Verhältnis in Frankreich gelten darf, ohne dass die im Inland geltenden Verbote dem entgegenstehen. Der Gerichtshof entschied, dass eine Verweigerung der Anerkennung allein wegen des französischen Leihmutterschaftsverbots die Feststellung der Elternschaft in unzumutbarer Weise verunsichern würde.
Automatisch ist die Anerkennung damit trotzdem nicht. Das Gericht knüpft sie an eine Reihe von Garantien und eine gerichtliche Kontrolle, die vor allem Kinderhandel ausschließen soll. Für betroffene Familien bedeutet das Urteil vor allem eines: Der zweite, nicht-biologische Elternteil muss sein Kind künftig nicht mehr über ein separates, oft langwieriges und als entwürdigend empfundenes Adoptionsverfahren nachträglich anerkennen lassen. Das Kindeswohl wird stattdessen zum zentralen Maßstab.
Verbände, die sich für Regenbogenfamilien einsetzen, werteten das Urteil als wichtigen Fortschritt. Für die betroffenen Familien in Frankreich schließt es eine Lücke, die zuvor jahrelang Rechtsunsicherheit bedeutete – gerade in einem Land, das die Praxis der Leihmutterschaft selbst nach wie vor ablehnt.
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