Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Anerkennung der Vaterschaft durch einen trans Mann unwirksam sein kann, wenn er bei der Geburt des Kindes noch einen weiblichen Geschlechtseintrag hatte.
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Der Bundesgerichtshof (Az. XII ZB 456/25) hat entschieden, dass die Vaterschaftsanerkennung eines trans Mannes unter Umständen unwirksam ist. Es geht um Fälle aus der Zeit vor dem Selbstbestimmungsgesetz, in denen die Person bei der Geburt des Kindes noch einen weiblichen Geschlechtseintrag hatte. Auch wenn seit der Anerkennung mehr als fünf Jahre vergangen sind, macht das sie nicht wirksam.
Der Fall stammt aus Mecklenburg-Vorpommern. Eine Frau bekam 2014 ein Kind und lebte in einer Beziehung mit einem trans Mann. Dieser wurde 2016 rechtlich als Mann anerkannt, erkannte mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft an und wurde im Geburtenregister eingetragen. Nach der Trennung 2019 blieb das Kind bei der Mutter. Sie wollte gerichtlich feststellen lassen, dass die Vaterschaft unwirksam ist. Das Amtsgericht Stralsund und das Oberlandesgericht Rostock wiesen die Klage ab, der BGH gab ihr statt.
Ob ein trans Mann vor dem Selbstbestimmungsgesetz grundsätzlich die Vaterschaft anerkennen konnte, ließ der Senat offen. Entscheidend sei der Geschlechtseintrag zum Zeitpunkt der Geburt. Das Gericht sieht sich damit im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, Kinder rechtlich ihren biologischen Eltern zuzuordnen. Auch das seit November 2024 geltende Selbstbestimmungsgesetz stellt auf den Geschlechtseintrag bei der Geburt ab, mit Ausnahmen etwa für die gebärende Person.
Der Linken-Bundestagsabgeordnete Maik Brückner hält die Entscheidung formal für nachvollziehbar. Er fordert aber eine Reform des Abstammungsrechts, die nicht nur einen Vater und eine Mutter vorsieht. Außerdem verlangt er, § 11 des Selbstbestimmungsgesetzes zu streichen, weil dieser trans Männer gegenüber trans Frauen benachteilige.
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