Ein bulgarisches Gericht hat zwei trans Personen die Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihres Namens genehmigt. Von drei eingereichten Anträgen wurden zwei bewilligt, der dritte abgelehnt – dem Gericht fehlte dort eine „eindeutige Diagnose von Transsexualität“ im medizinischen Gutachten.
Bemerkenswert ist die Begründung: Die Richter beriefen sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Fall Shipova. Danach darf ein EU-Mitgliedstaat die Anerkennung einer Geschlechts- und Namensänderung nicht allein unter Verweis auf nationales Recht verweigern, wenn dadurch das Grundrecht auf Freizügigkeit eingeschränkt wird.
Das ist deshalb bedeutsam, weil Bulgariens Oberstes Kassationsgericht 2023 die rechtliche Geschlechtsanerkennung faktisch ausgeschlossen hatte. Trans Personen im Land saßen seither in einer rechtlichen Sackgasse fest: national keine Aussicht auf Anerkennung, gleichzeitig als EU-Bürger:innen eigentlich durch Freizügigkeitsrechte geschützt.
Unterstützt wurden die erfolgreichen Verfahren von der bulgarischen LGBTIQ+-Organisation Deystvie, die das Urteil als Präzedenzfall wertet, auf den sich künftige Anträge berufen können.
Ganz eindeutig ist die Lage damit noch nicht: Dass ein Antrag an der ärztlichen Diagnose scheiterte, zeigt, wie uneinheitlich bulgarische Gerichte das EU-Recht bislang auslegen. Für trans Personen im Land bleibt die Rechtslage fragmentiert, auch wenn sich mit dem EuGH-Bezug erstmals ein Weg durch die nationale Blockade abzeichnet.
Bulgarien gehört zu den EU-Staaten mit den restriktivsten Regeln für trans Personen: Ohne ein eigenes Gesetz zur Geschlechtsanerkennung waren Betroffene bislang auf das Wohlwollen einzelner Gerichte angewiesen, das je nach Instanz und Zusammensetzung sehr unterschiedlich ausfiel. Aktivist:innen hoffen nun, dass sich weitere Gerichte im Land an der Argumentation über EU-Freizügigkeitsrechte orientieren – und der Fall so über Einzelentscheidungen hinaus Wirkung entfaltet.
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